Hinweis zur Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß den geltenden Vorschriften in Baden-Württemberg die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. die von ihnen beauftragten Personen verpflichtet sind, Gehwege bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt in der Regel• werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr,
• an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr.
Gehwege sind auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern von Schnee zu befreien, sodass ein sicheres Begehen möglich ist.
Bei Glätte sind geeignete abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist – soweit nicht ausdrücklich erlaubt – zu vermeiden.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte kann es erforderlich sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Wir bitten alle Verpflichteten, ihrer Verantwortung nachzukommen, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Fußgänger zu gewährleisten.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.


