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Leichte Sprache Erklärung zur Barrierefreiheit

Ausschreibungen

Öffentliche Ausschreibungen Ankündigung von beschränkten Ausschreibungen (§19 Abs. 5 VOB/A.) Mitteilung der Vergaben, die auf der Basis von beschränkten Ausschreibungen erfolgten, und der freihändigen Vergaben (§20 Abs. 3 VOB/A.)


Gemeinden sind nach der VOB 2009, §20 verpflichtet, Ergebnisse von Vergaben auf der Basis von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ab einem Nettowert von 25.000 EUR (bei beschränktem Ausschreibungen) bzw. 15.000 EUR (bei freihändigen Vergaben) nach der Zuschlagserteilung bekanntzumachen und diese Information mindestens 6 Monate lang zugänglich zu machen.

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